Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 300

§ 300 – Änderung des Geschäftsplans

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde kann Änderungen am Geschäftsplan verlangen, bevor neue Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
  • Änderungen können auch für bestehende und noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse vorgenommen werden, wenn es im Interesse der Versicherten ist.
  • Rückversicherungsunternehmen sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  • Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, den Geschäftsplan zu ändern oder aufzuheben.
  • Ziel ist es, die Belange der Versicherten zu wahren.